Hier finden Sie
Aktuelles rund um die Mediationsakademie Berlin.

Unsere nächsten Ausbildungen in Wirtschaftsmediation:
nächster Berlin-Kurs beginnt im am 21.03.2024
nächster Kurs auf Madeira beginnt am 11.11.2023

03.07.2022

Änderungen des Mediationsrechts

Seit dem es das Mediationsgesetz und die dazugehörige Ausbildungsverordnung für den Erwerb und Behalt des gesetzlich geschützten Titels "zertifizierte:r Mediator:in" gibt, seit dem gibt es auch eine rege Diskussion in Fachkreisen dazu.

Im Mittelpunkt steht dabei das Bemühen aller, die Qualität der Mediation und damit vor allem die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten. Auf der einen Seite stehen diejenigen, die die Ansicht vertreten, dass mehr Regulierung notwendig sei und auf der anderen finden sich diejenigen wieder, die das Prinzip der Eigenverantwortung sowohl der Mediatior:innen als auch der Ausbildungsinstitute betonen.

Regulierung führt nicht zur mehr Qualität

Die Regulierungsbeführworter kritisieren, dass es keine ausreichende Kontrolle der Ausbildungsinstitute gebe. Im Zentrum ihrer Kritik steht jedoch das derzeitige Zertifizierungsverfahren. Zur Erinnerung: Nach Abschluss der 120 stündigen Ausbildung muss man einen selbst oder in Co-Mediation durchgeführten Mediationsfall nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine professionelle Supervision, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird. Dieses Verfahren bezeichnen die Regulierungsbefürworter als "Selbstzertifizierung". Sie befürworten die Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, oder im Extremfall, die Einrichtung einer Mediator:innenkammer, die als Kontrollinstanz eingeführt werden soll.

Demgegenüber betonen die Beführworter der Eigenverantwortung, dass wir Mediator:innen wohl kaum von unseren Medianden Eigenverantwortung verlangen können, wenn wir als Mediator:innen nicht in der Lage sind, für unsere Professionalität und Qualität die Verantwortung selbst zu übernehmen. Auch würde aus dieser Perspektive die Einführung eines Kontrollverfahrens dazu führen, dass diejenigen, die eine Präferenz für Formulare und Zulassungsverfahren haben, sich auf dieses Verfahren einlassen. Es würde also ein Drifft in der Auswahl derjenigen stattfinden, die den Titel erwerben. Einen Qualitätsgewinn würde man mit einerm Kontrollinstanz für die Mediation nicht erreichen. Was man erreichen würde wäre, dass die Unterlagen für die Zulassung von Menschen geprüft werden.

Wir von der MAB haben uns immer wieder in diese Diskussionen eingeschaltet und uns dabei an folgenden Kriterien orientiert:

  • Einfachheit der Regelungen
  • Praxisorientierung
  • Eigenverantwortung der Mediator:innen

Der Planungsstand des BMJ zur Novellierung ist wie folgt:

  • am 15.11.2021 publizierte das BMJ als Diskussionspapier. Im Rahmen der BMH Mediationskonferenz wurde es am 16.11.2021 diskutiert. Damit endete eine Reihe von Veranstaltungen des BMJ, in denen die interessierte Fachöffentlichkeit Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden war. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage : "Stärkung der Mediation: Qualitäts- udn Reputationssteigerung durch mehr staatliche Regulierung?"
  • im Frühjahr 2022 legte das BMJ dann den angekündigten Referentenentwurf vor
  • Der Mediationsszene war vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Auch die MAB hat ihre Meinung in diesem Prozess vertreten

Was ist derzeit geplant?

1. Keine Verkammerung des Mediationswesens

Insgesondere die Deutsche Stiftung Mediation drängt seit vielen Jahren auf die Verkammerung des Mediationswesens. Diese Idee ist lebhaft diskutiert worden. Diese Verkammerung würde zu einer Zwangsmitgliedschaft von Meditor:innen führen und hat somit jedoch zur Voraussetzung, dass ein einheitliches und rechtssicheres Berufsbild des Mediators existiert. Die Motivation eine Mediationsausbildung zu machen sind jedoch vielfältig und nur in seltenen Fällen geht es dabei darum einen Beruf zu erlangen. Vielmehr wollen mache ihre Kommunikations-, Verhandlungs und Konfliktfähigkeiten verbessern, Wege kennenlernen, um professioneller mit Konflikten umzugehen oder einfach sich selbst weiter entwickeln.

Eine Verkammerung wurde zu einer intensiven Regulierung und Bürokratisierung führen und es sind berechtigte Zweifel erhoben worden, ob damit irgendetwas für die Förderung der Qualität und der Reputation der Mediation erreicht werden könne. Aus unserer Sicht wäre es sogar kontraproduktiv.

Das BMJ scheint aus diesen Gründen diesen Ansatz nicht aufzugreifen. Wir von der MAB begrüßen dies ausdrücklich.

 2. Anzahl der Ausbildungsstunden

Die Einigung auf 120 Stunden Grundausbildung und ihre Inhalte war ein schwieriges Unterfangen, als es damals um die Ausbildungsrichtlinie ging. Auch danach wurde immer wieder der Umfang als unzureichend kritisiert. Von den Mediationsverbänden wurde und wird eine Ausweitung auf 200 Stunden gefordert. Dieser Umfang entspricht den Regulierungen der meisten Verbände, die sich bereits vor dem Mediationsgesetz herausgebildet hatte. Seinerzeit unterschied man zwischen der Grundausbildung mit 120 Stunden und der Aufbauausbildung mit 80 Stunden, die zusammen die Voraussetzung bildeten, um sich als vollwärtiges Mitglied in einem der Verbände einschreiben zu können.

Diese Forderung wird auch mit der neuen Novelle abgelehnt. Hintergrund ist vor allem, dass es keinerlei Belege dafür gibt, dass die Mediationspraxis in Deutschland überhaupt ein Qualitätsdefizit hat. Selbst wenn es ein solches gäbe, ist fraglich, ob eine längere Ausbildung zu einer Förderung der Qualität führen würde. Eine schlechte Ausbildung wird nicht dadurch besser, weil sie länger dauert.

Zur Zeit vorgesehen ist jedoch eine Erhöhung um 10 Stunden, da man die Lehrinhalte "Digitalkompetenz und Onlinemediation" in die Grundausbildung integrieren will. Aus unserer Sicht macht dies absolut Sinn und wir haben uns bereits mit Beginn der Pandemie auf diese Themen eingestellt und bieten regelmäßig Webinare zur Onlinemediation an. Wenn diese jetzt in die Grundausbildung integriert werden, begrüßen wir dies.

3. Zulassung von Gruppensupervisionen

Bislang fordert die ZMediatAusbV in §2 Abs. 5 das für die Zertifizierung eine "Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation" Ausbildungsbestandtteil ist. Anschließend muss man dann noch 4 Einzelsupervisionen und die Pflichtfortbildungen durchführen, um den erworbenen Titel zu behalten.

Zukünftig werden auch Gruppensupervisionen möglich sein - auch wenn es im Vorfeld diferenzierte Kritik daran gegeben hat. So wurde argumentiert, nur in einer Einzelsupervision könne dem Mediator der notwendige geschützte Raum geschaffen werden, der für die Reflektion notwendig sei. Wenn jetzt die Gruppensuperversion zulässig sein soll, dann muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit für die Besprechung der jeweils individuellen Fälle und Fragen gewährleistet wird.

4. Ausweitung der Ausbildungsinhalte auf insgesamt fünf supervidierte Mediationen

Bislang gilt, dass man nach Abschluss der Grundausbildung nur eine durchgeführte und supervidierte Mediation benötigt, um den Titel "zertifizierte Mediatorin" zu führen. Zukünftig sollen es insgeamt fünf Fölle sein, die man selbst durchgeführt und mittels Supervision nachgewiesen hat.

Hintergrund dafür ist die Argumentation, dass im Moment Mediator:innen den Titel bereits tragen, die gerade einmal eine Mediation durchgeführt und supervidiert haben.

 

In Kraft treten soll die endgültige Fassung dann frühestens zum 01.01.2023.

Für diejenigen, die die Ausbildung also bis dahin abgeschlossen haben, würde sich nichts ändern.

 

Abschlussbemerkung

Wir bei der MAB waren mit den bisherigen Regelungen sehr zufrieden. Die Zulassung der Gruppensupervision begrüßen wir uneingeschränkt. Jede/r Mediator:in kann selbst entscheiden, ob er/sie eine Einzel- oder Gruppensupervision bevorzugt. Die jetzige Regelung hat das Format der Gruppensupervision praktisch beendet. Dabei wissen wir, dass beide Formate (Einzel- und Gruppensupervision) ihre jeweiligen Stärken haben.

Die Ablehnung der Verkammerung ist selbstredend zu begrüßen. Auch eine weitere staatliche Regulierung ist nicht im Interesse der Mediation, die ein zivilgesellschaftliches Verfahren und gerade kein staatliches Verfahren ist.

Insgesamt können wir bei der MAB gut mit der Novelle leben.

Es wäre besser, die Inhalte und die Didaktik zu diskutieren als Formalien

Wir hoffen sehr, dass wir statt Zeit und Energie in Regularien zu verwenden, mehr inhaltiche Auseinandersetzungen über die Qualität der Ausbildungen haben. Bei der Ausbildung zur Mediator:in kommt es eben darauf an, dass die Mediation als Haltung und Ansatz in den entsprechenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhang vermittelt wird. Nicht zuletzt kommt es darauf an, dass die Ausbilder:innen erfahrene Praktikerr:innen sind, die auf die entscheidenden Details in einer Mediation eingehen können. Nur so - durch wissenschaftliche Fundierung, philosophische Grundlegungen, soziale, gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Einbindung und die Transformation in Haltung und Methode, die jedes Detail beachtet, ist die Förderung der Qualtität erreichbar.

 

 

 

 

Tags: News  

Keine Antwort zu “Änderungen des Mediationsrechts”

RSS Feed der Mediationsakademie Berlin Diese Seite drucken