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31.01.2014

Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren

Referentenentwurf des BMJV

Nun ist er also endlich da: Der Referentenentwurf des BMJV für die Mediationsausbildung, die nach dem MedG §5 erforderlich ist. Anbei finden Sie den Entwurf als pdf zum downloaden.

Kurzzusammenfassung:

Zertifizierter Mediator soll sich nennen dürfen, wer die Zugangsvoraussetzungen zur Mediationsausbildung (Hochschulausbildung oder Berufsausbildung und zweijährige Berufserfahrung) erfüllt und eine 120-stündige Ausbildung mit den Inhalten (nach Zeitstunden aufgeteilt) der Rechtsverordnung absolviert und anhand des Zertifikats des Ausbildungsinstitutes nachweisen kann. Jeder zertifizierte Mediator soll danach vier Fälle in zwei Jahren und 20 Stunden Fortbildung nachweisen, um sich auch weiterhin zertifizierter Mediator nennen zu dürfen.

Die Ausbildung der MAB erfüllt alle zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der Rechtsverordnung. Nach diesem Entwurf erfüllen alle Absolventen der MAB, die Praxisfälle haben und nach ihrer Ausbildung Fortbildungen absolviert haben, die Anforderungen der Rechtsverordnung. Als besonderes Qualitätsmerkmal können wir auch weiterhin hervorheben, dass bei der MAB nur Mediatoren, die auch praktisch arbeiten, als Ausbilder und Trainer zugelassen sind. Insofern findet bei der MAB eine Ausbildung von zertifizierten Mediatoren (laut Referentenentwurf) für zertifizierte Mediatoren (entsprechend den Regelungen des Referentenentwurfes) statt.

Das BMJV hat jetzt die Bundesverbände zur Stellungnahme aufgefordert. Die Deutsche Gesellschaft für Wirtschaftsmediation, dessen Vorstandsvorsitzender Dr. Henschel ist, wird dieser Aufforderung gerne nachkommen. Wir werden dann die Stellungnahme hier dokumentieren.

Referentenentwurf: Ausbildungsrichtlinie Mediation

Tags: News  

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